Auszug aus unserer Satzung
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO), insbesondere die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO).
2. Der Verein verfolgt die folgenden gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke:
• Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
• Förderung von Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
• Förderung der Gesundheit und medizinischen Versorgung (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
• Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
• Förderung von sozialen Themen und Wohlfahrt (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO)
• Förderung des Umwelt- und Naturschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO)
• Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
• Förderung des interkulturellen Austauschs und der internationalen Zusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
• Durchführung und Unterstützung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungshilfe) (§52 Abs. 2 Nr. 15 AO) insbesondere in Ländern mit besonderem Unterstützungsbedarf
3. Der Satzungszweck wird im In- und Ausland verwirklicht.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Hilfestellung und Seelsorge bei persönlichen Problemen durch persönliche Gespräche
• Schulungen und Bildungsmaßnahmen zur Selbsthilfe
• Bereitstellung von Schulmaterialien, Schuluniformen und anderen Bildungsmitteln für Hilfsbedürftige
• Finanzierung und Bereitstellung von medizinischer Versorgung und Medikamenten (inkl. Brillen und anderen optischen Hilfsmitteln)
• Bereitstellung von Lebensmitteln und Hygieneartikeln sowie Unterstützung bei der Beschaffung von Kleidung, Möbeln, Haushaltsgeräten und anderen grundlegenden Bedarfsgütern
• Renovierung von Wohnräumen sowie Unterstützung beim Wiederaufbau von Wohnungen und Häusern nach Naturkatastrophen oder anderen Schäden
• Finanzierung und Bereitstellung von Fahrzeugen für den Dienst vor Ort, einschließlich Wartung und Instandhaltung
• Organisation und Durchführung des Transports hilfsbedürftiger Menschen zu Arztbesuchen, Einkäufen und kulturellen Veranstaltungen, um ihre Grundversorgung sicherzustellen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern.
• Unterstützung bei Abschlussfeiern und anderen bedeutenden Lebensereignissen
• Unterstützung bei der Arbeitsuche
• Betreuung und Unterstützung von Menschen in schwierigen Situationen wie Drogen- oder bei Alkoholmissbrauch
• Sachspenden für soziale Einrichtungen wie Krankenhäusern, Sozialstationen, Behinderteneinrichtungen, Alkohol- und Drogensuchteinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kindergärten, Waisenhäuser und Flüchtlingslager
• Unterstützung und Durchführung von Suppenküchen zur Versorgung hilfsbedürftiger Menschen mit warmen Mahlzeiten
• Durchführen von kulturellen und sportlichen Projekten insbesondere für Kinder, Jugendliche, Senioren, Kranke und Menschen mit Behinderungen
• Verteilung von Geschenken an hilfsbedürftige Menschen zu Weihnachten oder ähnlichen Anlässen, insbesondere für Kinder, Waisen und Senioren
5. Der Verein ist berechtigt, unselbständige Niederlassungen im Ausland zu errichten, um seine Ziele effizient und zielgerichtet zu verwirklichen.
6. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Organisationen, Institutionen, Vereinen und Gemeinden vor Ort im Sinne des § 58 Nr. 1 AO finanziell unterstützen, sofern diese die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins fördern. Die finanzielle Unterstützung erfolgt unter der Bedingung, dass die empfangenden Stellen die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung des Vereins verwenden.
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Verwaltungskosten (z. B. Anmeldegebühren, administrative Kosten, Mieten, Bürobedarf, etc.) des Vereins werden vom Vereinsvermögen getragen.
5. Alle Kosten, inklusive der Übernachtungs-, Reisekosten und Verpflegung, die ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes anfallen, wie in § 2 beschrieben, werden aus Mitteln des Vereins getragen.
6. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson.
7. Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten ist möglich. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Vergütung bis zur Höhe der jeweiligen Ehrenamtspauschale beschließen.
8. Für Tätigkeiten, die im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke des Vereins erfolgen und die als nebenberufliche pädagogische, lehrende, betreuende oder vergleichbare Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EstG gelten, kann der Verein eine Vergütung bis zur Höhe der jeweils gültigen Übungsleiterpauschale gewähren. Die Kombination von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften.
9. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Rücklagen zu bilden. Dies gilt insbesondere für zweckgebundene Rücklagen für geplante Projekte sowie für freie Rücklagen nach Maßgabe des § 62 AO. Die Bildung von Rücklagen dient ausschließlich der Nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.




